§ 62 HSWO 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014), Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen - JUSLINE Österreich
§ 62 HSWO 2014 Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen
HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 13 bis 15 anzufertigen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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