§ 69 HSWO 2014 Übergangsbestimmungen

HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Klub kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für die Beurteilung der Mandatsstärke der Klubs ist ein Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, heranzuziehen. Haben mehrere Klubs die gleiche Mandatsstärke, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
  3. (3)Absatz 3,Wahlvorschläge, die von keinem Klub unterstützt werden, sind hinter den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge anzureihen.
  4. (4)Absatz 4,Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Abs. 1 von einem Klub gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, BGBl I Nr. 22/1999, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Absatz eins, von einem Klub gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Wahlvorschläge für die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen bzw. die Kandidaturen für Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen sind für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des § 19 Abs. 2 HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß § 70 Abs. 1 HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß § 5 FHStG bzw. § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998 beschlossen werden.Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß Paragraph 70, Absatz eins, HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß Paragraph 5, FHStG bzw. Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 2, HSG 1998 beschlossen werden.
  7. (7)Absatz 7,Gemäß § 70 Abs. 13 HSG 2014 ist die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen einer oder eines Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, hat die Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 17 unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens anstatt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF zu erfolgen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 13, HSG 2014 ist die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen einer oder eines Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, hat die Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß Paragraph 17, unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens anstatt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF zu erfolgen.
In Kraft seit 14.02.2017 bis 31.12.9999
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