Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:
1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2.Ziffer 2das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
3.Ziffer 3die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
4.Ziffer 4das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
5.Ziffer 5die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
6.Ziffer 6die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
7.Ziffer 7das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.
In Kraft seit 14.02.2017 bis 31.12.9999
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