§ 52 HSWO 2014 Beantragung einer Wahlkarte

HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 44, Absatz 2, HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:
    1. 1.Ziffer einsschriftlich, mittels Briefsendung oder
    2. 2.Ziffer 2persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder
    3. 3.Ziffer 3elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Website (§ 4 Abs. 1 Z 2).elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Website (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß Paragraph 11, zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:
    1. 1.Ziffer einsbei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;
    2. 2.Ziffer 2bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;
    3. 3.Ziffer 3bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.
  4. (4)Absatz 4,Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5,) bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:
    1. 1.Ziffer einsder Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
    2. 2.Ziffer 2der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.
    3. 3.Ziffer 3bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.
  6. (6)Absatz 6,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.
  7. (7)Absatz 7,Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.
In Kraft seit 01.02.2025 bis 31.12.9999
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