Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
3.Ziffer 3die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
5.Ziffer 5die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 43,),
6.Ziffer 6sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
7.Ziffer 7die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift ist anzuschließen:
1.Ziffer einsdas Wählerinnen- und Wählerverzeichnis in Papierform oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
3.Ziffer 3die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
4.Ziffer 4die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 45, BGBl. II Nr. 48/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,)
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.
In Kraft seit 10.03.2021 bis 31.12.9999
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