§ 51 HSWO 2014 Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig. Bei Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsEs müssen alle übermittelten Stimmzettel samt den Wahlkuverts und dem Beiblatt abgegeben werden.
  2. 2.Ziffer 2Am Beiblatt darf die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben sein.
  3. 3.Ziffer 3Ist am Beiblatt die eidesstattliche Erklärung bereits unterschrieben, wurde damit erklärt, dass das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist, weshalb eine Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nicht möglich ist.
  4. 4.Ziffer 4Wurden bereits ein oder mehrere amtliche(r) Stimmzettel ausgefüllt, hat die Wählerin oder der Wähler diesen oder diese vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen, wobei dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten ist.
  5. 5.Ziffer 5Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein (weiteres) Wahlrecht besteht, zulässig.
In Kraft seit 28.03.2019 bis 31.12.9999
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