Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat nur Studierende, die im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (§ 39), zur Stimmabgabe zuzulassen.Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat nur Studierende, die im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (Paragraph 39,), zur Stimmabgabe zuzulassen.
(2)Absatz 2,Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.
(3)Absatz 3,Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.Zweifel im Sinn des Absatz 2, können von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muss vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(5)Absatz 5,Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der Niederschrift der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu vermerken.Entscheidungen gemäß Absatz 4, sind in der Niederschrift der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu vermerken.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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