Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Wahllokal und in einem von der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission durch Beschluss zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler oder durch Anschlag oder Verteilen von Wahlwerbung verboten. Der Umkreis darf vom Eingang des Wahllokales nicht weniger als 15 Meter und nicht mehr als 50 Meter betragen. Der Umkreis ist spätestens sieben Tage vor dem ersten Wahltag, unter Beschreibung der jedenfalls von der Verbotszone umfassten Räumlichkeiten oder Flächen, kundzumachen.
(2)Absatz 2,Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 300 Euro zu ahnden.Übertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 300 Euro zu ahnden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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