Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 30) sind ungültig.Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (Paragraph 30,) sind ungültig.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Einlangens der Briefsendung bei der Wahlkommission bzw. bei Übermittlung durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument das Datum und die Uhrzeit des Einlangens bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich.Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Einlangens der Briefsendung bei der Wahlkommission bzw. bei Übermittlung durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenes Dokument das Datum und die Uhrzeit des Einlangens bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich.
In Kraft seit 28.03.2019 bis 31.12.9999
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