Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2)Absatz 2,Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
In Kraft seit 10.03.2021 bis 31.12.9999
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