§ 20 HSWO 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014), Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis - JUSLINE Österreich
§ 20 HSWO 2014 Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.Im gemäß Paragraph 19, festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3,Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.
In Kraft seit 28.03.2019 bis 31.12.9999
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