§ 19 HSWO 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014), Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis - JUSLINE Österreich
§ 19 HSWO 2014 Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
1.Ziffer einsin den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
2.Ziffer 2in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.
(3)Absatz 3,Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.Während des Zeitraumes gemäß Absatz eins, kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(3a)Absatz 3 a,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Absatz eins,, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Auftragsverarbeiter mit der Versendung zu beauftragen.
In Kraft seit 10.03.2021 bis 31.12.9999
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