§ 18 HSWO 2014 Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
  2. (2)Absatz 2,Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsfortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
    2. 2.Ziffer 2Familienname,
    3. 3.Ziffer 3Vorname,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
    5. 5.Ziffer 5bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. 6.Ziffer 6Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
    7. 7.Ziffer 7leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.
In Kraft seit 28.03.2019 bis 31.12.9999
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