§ 18 HSWO 2014 Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
  2. (2)Absatz 2,Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der ordentlichen MitgliederWahlberechtigten zu enthalten:Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsfortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
    2. 2.Ziffer 2Familienname der oder des Studierenden,
    3. 3.Ziffer 3Vorname der oder des Studierenden,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
    5. 5.Ziffer 5bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    6. 6.Ziffer 6Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
    7. 7.Ziffer 7leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 14.02.2017 bis 27.03.2019
  1. (1)Absatz eins,Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
  2. (2)Absatz 2,Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der ordentlichen MitgliederWahlberechtigten zu enthalten:Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsfortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
    2. 2.Ziffer 2Familienname der oder des Studierenden,
    3. 3.Ziffer 3Vorname der oder des Studierenden,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
    5. 5.Ziffer 5bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    6. 6.Ziffer 6Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
    7. 7.Ziffer 7leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.

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