§ 17 HSWO 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014), Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses - JUSLINE Österreich
§ 17 HSWO 2014 Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses
HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.
(2)Absatz 2,Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. dem Auftragsverarbeiter zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. dem Auftragsverarbeiter.
(3)Absatz 3,Lassen sich Einträge anhand des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.
(4)Absatz 4,Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.
In Kraft seit 28.03.2019 bis 31.12.9999
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