Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2)Absatz 2,Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.
(3)Absatz 3,Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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