Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1.Ziffer einsdie Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,),
1a.Ziffer eins adie Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,
2.Ziffer 2die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Website für die Beantragung der Wahlkarte,
3.Ziffer 3die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß Paragraph 46, HSG 2014,
4.Ziffer 4die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
5.Ziffer 5die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,
6.Ziffer 6die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß § 20 Abs. 3,die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
7.Ziffer 7die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
8.Ziffer 8die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
9.Ziffer 9die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
10.Ziffer 10die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
11.Ziffer 11die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
12.Ziffer 12die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
13.Ziffer 13die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
14.Ziffer 14die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014,die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß Paragraph 57, HSG 2014,
15.Ziffer 15die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014,die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraph 53, HSG 2014,
16.Ziffer 16die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
17.Ziffer 17die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1.Ziffer einsdie Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß § 33 Abs. 4,die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,,
2.Ziffer 2die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag zu liegen hat,
3.Ziffer 3die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 3),die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,),
4.Ziffer 4die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014),die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (Paragraph 47, Absatz 4, HSG 2014),
5.Ziffer 5die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (§ 18 Abs. 3),die Erstellung (Paragraph 18, Absatz 2,) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (Paragraph 18, Absatz 3,),
6.Ziffer 6die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß § 20 Abs. 2,die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
7.Ziffer 7die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014),die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 3, HSG 2014),
8.Ziffer 8die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29),die Prüfung der Wahlvorschläge (Paragraph 29,),
9.Ziffer 9die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
10.Ziffer 10die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
11.Ziffer 11die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,
12.Ziffer 12die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
13.Ziffer 13die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (§ 39),die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (Paragraph 39,),
14.Ziffer 14die Entgegennahme der Stimmzettel (§ 40 Abs. 2) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 48 Abs. 3),die Entgegennahme der Stimmzettel (Paragraph 40, Absatz 2,) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (Paragraph 48, Absatz 3,),
15.Ziffer 15die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 3),die Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraph 48, Absatz 3,),
16.Ziffer 16die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (§ 62),die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (Paragraph 62,),
17.Ziffer 17die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (§ 64),die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (Paragraph 64,),
18.Ziffer 18die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 63),die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 63,),
19.Ziffer 19die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 HSG 2014,die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54 HSG 2014,
20.Ziffer 20die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
21.Ziffer 21die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 59 HSG 2014),die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Paragraph 59, HSG 2014),
22.Ziffer 22die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 zu verlautbaren.Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 3, zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
In Kraft seit 10.03.2021 bis 31.12.9999
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