Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in Paragraph 11, vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Hierbei ist anzugeben:
1.Ziffer einsdas ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
2.Ziffer 2die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
3.Ziffer 3die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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