§ 57 HSWO 2014 Rückübermittlung der Wahlkarten

HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Bei einem an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studium hat die Wählerin oder der Wähler von den übermittelten amtlichen Stimmzetteln für die Hochschulvertretungen höchstens zwei amtliche Stimmzettel auszuwählen, diese auszufüllen und die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen, entweder von der Wählerin oder dem Wähler mit einem liegenden Kreuz links von der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung markierten oder in den freien Textfeldern mit der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung ergänzten, Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind in die Wahlkarte zu geben. Sodann ist auf dem mitübermittelten Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Dieses Beiblatt ist ebenfalls in die Wahlkarte zu geben. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.
  2. (2)Absatz 2,Eine Rückübermittlung gemäß Abs. 1 der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:Eine Rückübermittlung gemäß Absatz eins, der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdurch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) oder
    2. 2.Ziffer 2durch Übermittlung (Post, Boten etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission).
  3. (3)Absatz 3,Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Paragraph 59 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.
In Kraft seit 14.02.2017 bis 31.12.9999
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