§ 59 HSWO 2014 Nichtigkeitsgründe

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2017 bis 31.12.9999

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2.Ziffer 2das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
  3. 23.Ziffer 23die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  4. 34.Ziffer 34das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  5. 45.Ziffer 45die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  6. 5.Ziffer 5auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  7. 6.Ziffer 6die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt ist,
  8. 7.Ziffer 7für eine Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt wurden.
  9. 6.Ziffer 6die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
  10. 7.Ziffer 7das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

Stand vor dem 13.02.2017

In Kraft vom 01.10.2014 bis 13.02.2017

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2.Ziffer 2das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
  3. 23.Ziffer 23die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  4. 34.Ziffer 34das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  5. 45.Ziffer 45die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  6. 5.Ziffer 5auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  7. 6.Ziffer 6die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt ist,
  8. 7.Ziffer 7für eine Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt wurden.
  9. 6.Ziffer 6die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
  10. 7.Ziffer 7das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

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