§ 24 HSWO 2014 Kandidatinnen- und Kandidatenliste

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
  2. (2)Absatz 2,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsjahr,
    3. 3.Ziffer 3Anschrift,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung des Studiums,
    5. 5.Ziffer 5das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    6. 6.Ziffer 6E-Mail-Adresse.
  3. (3)Absatz 3,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
  5. (5)Absatz 5,Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 14.02.2017 bis 27.03.2019
  1. (1)Absatz eins,Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
  2. (2)Absatz 2,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsjahr,
    3. 3.Ziffer 3Anschrift,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung des Studiums,
    5. 5.Ziffer 5das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    6. 6.Ziffer 6E-Mail-Adresse.
  3. (3)Absatz 3,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
  5. (5)Absatz 5,Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

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