§ 3 IQS-G Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

IQS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2019 bis 31.12.9999

Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten: Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 90,Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101 aus 2008, über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 90,
  2. 2.Ziffer 2Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie deren Offenlegung,
  3. 3.Ziffer 3Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß § 10,Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß Paragraph 10,,
  4. 4.Ziffer 4Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung und
  5. 5.Ziffer 5Verpflichtung zur Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik, wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie internationalen Forschungseinrichtungen, wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom IQS zur Verfügung zu stellen sind.
Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des FOG, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2019 bis 31.12.9999

Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten: Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 90,Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101 aus 2008, über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 90,
  2. 2.Ziffer 2Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie deren Offenlegung,
  3. 3.Ziffer 3Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß § 10,Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß Paragraph 10,,
  4. 4.Ziffer 4Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung und
  5. 5.Ziffer 5Verpflichtung zur Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik, wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie internationalen Forschungseinrichtungen, wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom IQS zur Verfügung zu stellen sind.
Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des FOG, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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