§ 10 IQS-G Evaluierung

IQS-G - IQS-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann eine Evaluierung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten sowie des gesamten Leistungsspektrums des IQS anordnen.
  2. (2)Absatz 2,Bei externen Evaluierungen hat das IQS die dafür erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und ist zur Mitwirkung verpflichtet.Bei externen Evaluierungen hat das IQS die dafür erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und ist zur Mitwirkung verpflichtet.
In Kraft seit 13.06.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 IQS-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 IQS-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 IQS-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 IQS-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 IQS-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 IQS-G
§ 11 IQS-G