Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.Die Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegende Plan hat folgende Angaben zu enthalten:Der gemäß Absatz eins, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegende Plan hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie finanziellen und personellen Ressourcen in einem detaillierten Finanz- und Personalplan,
2.Ziffer 2die angestrebten Ziele des IQS sowie
3.Ziffer 3die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
In Kraft seit 13.06.2019 bis 31.12.9999
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