Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.Unbeschadet des Absatz eins, beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.
In Kraft seit 13.06.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 IQS-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 IQS-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 IQS-G