§ 14 IQS-G Schlussbestimmungen

IQS-G - IQS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.Unbeschadet des Absatz eins, beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.
In Kraft seit 13.06.2019 bis 31.12.9999
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