§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und Befristung

RfG Anforderungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2024 bis 30.09.2028
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27.04.2019 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2 a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,§ 24a samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, BGBl. II Nr. 95/2024, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 24 a, samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2024,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. (23)Absatz 23,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 26.04.202430.09.2028 außer Kraft.

Stand vor dem 02.04.2024

In Kraft vom 16.09.2023 bis 02.04.2024
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27.04.2019 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2 a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,§ 24a samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, BGBl. II Nr. 95/2024, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 24 a, samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2024,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. (23)Absatz 23,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 26.04.202430.09.2028 außer Kraft.

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