§ 16 RfG Anforderungs-V

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. c sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 15 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera c, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu Paragraph 15, wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

Abbildung 8: P-Q/Pmax-Profil von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D unterhalb der Maximalkapazität

  1. (2)Absatz 2,Im Arbeitsbereich P < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich jedoch nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 8).
  2. (3)Absatz 3,Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.
In Kraft seit 16.09.2023 bis 30.09.2028
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Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 RfG Anforderungs-V Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 14 RfG Anforderungs-V§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 16 RfG Anforderungs-V§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb§ 23 RfG Anforderungs-V Gradient der Wirkleistungsabgabe§ 24 RfG Anforderungs-V Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert§ 24a RfG Anforderungs-V§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und Befristung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 RfG Anforderungs-V
§ 17 RfG Anforderungs-V