§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 2, Litera a und Artikel 20, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 5: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B bei Maximalkapazität

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch zwei (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).

  1. (2)Absatz 2,In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch drei gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
  2. (3)Absatz 3,Eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung ist zulässig.
  3. (4)Absatz 4,In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, Amtsblatt , L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 RfG Anforderungs-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 RfG Anforderungs-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 RfG Anforderungs-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 RfG Anforderungs-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 RfG Anforderungs-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 RfG Anforderungs-V Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume§ 4 RfG Anforderungs-V Mindest-Frequenzgradient§ 5 RfG Anforderungs-V Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)§ 6 RfG Anforderungs-V Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 14 RfG Anforderungs-V§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 16 RfG Anforderungs-V§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb§ 23 RfG Anforderungs-V Gradient der Wirkleistungsabgabe
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 RfG Anforderungs-V
§ 14 RfG Anforderungs-V