§ 20 RfG Anforderungs-V (RfG Anforderungs-Verordnung), Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung - JUSLINE Österreich
§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung § 19 sinngemäß anzuwenden ist.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung Paragraph 19, sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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