§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verhältnis der Netzspannung zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verhältnis der Netzspannung zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):
    1. 1.Ziffer einsU/p.u. ≥ 0,85 sowie U/p.u. ≤ 1,09; und
    2. 2.Ziffer 2Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,10 Hz (außer der Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage erfolgte bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, dann ist die folgende Bedingung einzuhalten: Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz); und
    3. 3.Ziffer 3es steht kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes an; und
    4. 4.Ziffer 4die Wartezeit muss grundsätzlich zwischen 0 und 300 Sekunden einstellbar sein. Sofern der Netzbetreiber keine anderweitige Vorgabe für die Wartezeit macht, ist eine Wartezeit von 60 Sekunden empfohlen.
  2. (2)Absatz 2,Nach einer automatischen Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs darf die an das Netz abgegebene Wirkleistung den Gradienten von 10 % von Pmax pro Minute nicht überschreiten. Für das Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit § 23 vereinbaren.Nach einer automatischen Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs darf die an das Netz abgegebene Wirkleistung den Gradienten von 10 % von Pmax pro Minute nicht überschreiten. Für das Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit Paragraph 23, vereinbaren.
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 14 RfG Anforderungs-V§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 16 RfG Anforderungs-V§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb§ 23 RfG Anforderungs-V Gradient der Wirkleistungsabgabe§ 24 RfG Anforderungs-V Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert§ 24a RfG Anforderungs-V§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und BefristungRfG Anforderungs-Verordnung (RfG Anforderungs-V) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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