§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und Befristung

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27.04.2019 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2 a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,§ 24a samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, BGBl. II Nr. 95/2024, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 24 a, samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2024,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30.09.2028 außer Kraft.
In Kraft seit 03.04.2024 bis 30.09.2028
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