§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
    1. 1.Ziffer einst1 = 1 Sekunde
    2. 2.Ziffer 2t2 = 10 Sekunden
  2. (2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
    1. 1.Ziffer einsToleranzbereich des Zielleistungsfaktors: 1 % der maximalen Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
    2. 2.Ziffer 2Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss: 10 Sekunden
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 14 RfG Anforderungs-V§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 16 RfG Anforderungs-V§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb§ 23 RfG Anforderungs-V Gradient der Wirkleistungsabgabe§ 24 RfG Anforderungs-V Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert§ 24a RfG Anforderungs-V§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und BefristungRfG Anforderungs-Verordnung (RfG Anforderungs-V) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 RfG Anforderungs-V
§ 18 RfG Anforderungs-V