§ 17 RfG Anforderungs-V (RfG Anforderungs-Verordnung), Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen - JUSLINE Österreich
§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
1.Ziffer einst1 = 1 Sekunde
2.Ziffer 2t2 = 10 Sekunden
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
1.Ziffer einsToleranzbereich des Zielleistungsfaktors: 1 % der maximalen Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
2.Ziffer 2Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss: 10 Sekunden
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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