§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen. Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.

In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 RfG Anforderungs-V Regelungsgegenstand§ 2 RfG Anforderungs-V Anwendungsbereich und Schwellenwerte§ 3 RfG Anforderungs-V Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume§ 4 RfG Anforderungs-V Mindest-Frequenzgradient§ 5 RfG Anforderungs-V Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)§ 6 RfG Anforderungs-V Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 14 RfG Anforderungs-V§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 16 RfG Anforderungs-V§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 RfG Anforderungs-V
§ 11 RfG Anforderungs-V