Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera c, sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
1.Ziffer einsDer Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.
2.Ziffer 2Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
3.Ziffer 3Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Abbildung 4 in Art. 15 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.Ergänzend zu Abbildung 4 in Artikel 15, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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