§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera c, sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDer Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.
    2. 2.Ziffer 2Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
    3. 3.Ziffer 3Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ergänzend zu Abbildung 4 in Art. 15 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.Ergänzend zu Abbildung 4 in Artikel 15, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 RfG Anforderungs-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 RfG Anforderungs-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 RfG Anforderungs-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 RfG Anforderungs-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 RfG Anforderungs-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 RfG Anforderungs-V
§ 8 RfG Anforderungs-V