Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 2 lit. a sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 lit. a sowie unbeschadet Art. 16 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten: Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Artikel 16, Absatz 2, Litera a, sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Artikel 14, Absatz 3, Litera a, sowie unbeschadet Artikel 16, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten:
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