§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 2 lit. a sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 lit. a sowie unbeschadet Art. 16 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten: Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Artikel 16, Absatz 2, Litera a, sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Artikel 14, Absatz 3, Litera a, sowie unbeschadet Artikel 16, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten:

  1. 1.Ziffer einsBasisspannung zwischen 110 und 300 kV: 1,118-1,150 p.u.: 30 Minuten
  2. 2.Ziffer 2Basisspannung zwischen 300 und 400 kV: 1,05-1,10 p.u.: 30 Minuten
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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Inhaltsverzeichnis RfG Anforderungs-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 2 RfG Anforderungs-V Anwendungsbereich und Schwellenwerte§ 3 RfG Anforderungs-V Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume§ 4 RfG Anforderungs-V Mindest-Frequenzgradient§ 5 RfG Anforderungs-V Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)§ 6 RfG Anforderungs-V Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 14 RfG Anforderungs-V§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 16 RfG Anforderungs-V§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 RfG Anforderungs-V
§ 13 RfG Anforderungs-V