§ 1 RfG Anforderungs-V Regelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631 bestimmt. In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631 bestimmt.
§ 2 RfG Anforderungs-V Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/631 des Typs A, B, C und D, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 als signifikant gelten. Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/631 des Typs A, B, C und D, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 als signifikant gelten.
§ 3 RfG Anforderungs-V Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume
Ergänzend zu Tabelle 2 des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt: Ergänzend zu Tabelle 2 des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt:
- 1.Ziffer einsFrequenzbereich 47,5 – 48,5 Hz: 60 Minuten;
- 2.Ziffer 2Frequenzbereich 48,5 – 49,0 Hz: 90 Minuten, sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie der Stromerzeugungsanlage nicht möglich sein, der längstmögliche Zeitraum, zumindest jedoch 60 Minuten.
§ 4 RfG Anforderungs-V Mindest-Frequenzgradient
Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D der Mindest-Frequenzgradient mit 2,0 Hz/s festgelegt. Ergänzend zu Artikel 13, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D der Mindest-Frequenzgradient mit 2,0 Hz/s festgelegt.
§ 5 RfG Anforderungs-V Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
- 1.Ziffer einsDer Frequenzschwellenwert muss von 50,2 Hz bis 50,5 Hz frei einstellbar sein.
- 2.Ziffer 2Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
- 3.Ziffer 3Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-O-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 50,2 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Ergänzend zu Abbildung 1 des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D festgelegt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.Ergänzend zu Abbildung 1 des Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D festgelegt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
- (3)Absatz 3,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die automatische Trennung und Wiederzuschaltung für Typ A festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz, welche technologiebedingt nicht in der Lage sind die Bestimmungen für den beschränkt frequenzabhängigen Modus Überfrequenz (LFSM-O) gemäß Abs. 1 zu erbringen, sich alternativ im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vom Netz trennen müssen. Der Einstellwert der Auslösefrequenz wird vom relevanten Netzbetreiber vorgegeben (Staffelung).Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die automatische Trennung und Wiederzuschaltung für Typ A festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz, welche technologiebedingt nicht in der Lage sind die Bestimmungen für den beschränkt frequenzabhängigen Modus Überfrequenz (LFSM-O) gemäß Absatz eins, zu erbringen, sich alternativ im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vom Netz trennen müssen. Der Einstellwert der Auslösefrequenz wird vom relevanten Netzbetreiber vorgegeben (Staffelung).
- (4)Absatz 4,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D für das Verhalten der Stromerzeugungsanlage bei Erreichen der Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb festgelegt, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss bei Erreichen eines Mindestregelwertes weiterhin bei diesem Mindestregelwert zu arbeiten.Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D für das Verhalten der Stromerzeugungsanlage bei Erreichen der Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb festgelegt, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss bei Erreichen eines Mindestregelwertes weiterhin bei diesem Mindestregelwert zu arbeiten.
§ 6 RfG Anforderungs-V Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 4 und der Abbildung 2 zu Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 4 und der Abbildung 2 zu Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:
- 1.Ziffer einsSynchrone Stromerzeugungsanlagen: Bis 49,5 Hz: 0 %; unterhalb von 49,5 Hz: Verringerung um je 10 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
- 2.Ziffer 2Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen: Bis 49,0 Hz: 0 %; unterhalb von 49,0 Hz: Verringerung um je 2 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
- (2)Absatz 2,Technologieabhängige Abweichungen von den in Abs. 1 geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.Technologieabhängige Abweichungen von den in Absatz eins, geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.
- (3)Absatz 3,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.
§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera c, sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
- 1.Ziffer einsDer Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.
- 2.Ziffer 2Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
- 3.Ziffer 3Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Ergänzend zu Abbildung 4 in Art. 15 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.Ergänzend zu Abbildung 4 in Artikel 15, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 3 lit. a sublit. i), Abbildung 3 und zu Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen B und C bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz für Stromerzeugungsanlagen durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (auf der x-Achse ist die Zeit t in Sekunden, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 3, Litera a, sublit. i), Abbildung 3 und zu Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen B und C bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz für Stromerzeugungsanlagen durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (auf der x-Achse ist die Zeit t in Sekunden, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 1: FRT-Profil synchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs B und C

Abbildung 2: FRT-Profil nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs B und C
- (2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 16 Abs. 3 lit. a sublit. i) und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (die x-Achse entspricht der Zeit t in Sekunden, die y-Achse entspricht dem Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):
Ergänzend zu Artikel 16, Absatz 3, Litera a, sublit. i) und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (die x-Achse entspricht der Zeit t in Sekunden, die y-Achse entspricht dem Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):,

Abbildung 3: FRT-Profil synchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs D

Abbildung 4: FRT-Profil nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs D
§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung
Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich. Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich.
§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern
Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen. Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.
§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:Ergänzend zu Artikel 20, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:
- 1.Ziffer einsFür die Festlegungen der Z 2 und 3 gelten folgende Definitionen:Für die Festlegungen der Ziffer 2 und 3 gelten folgende Definitionen:
∆iB1 = k * ∆u1 |
∆iB2 = k * ∆u2 |
∆iB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem |
∆iB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem |
∆u1...Änderung der Mitsystemspannung |
∆u2...Änderung der Gegensystemspannung |
k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5 (ausgenommen Stromerzeugungsanlagen mit direkt gekoppelten Asynchrongeneratoren bei asymmetrischen Fehlern) |
|
- 2.Ziffer 2
§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume
Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 2 lit. a sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 lit. a sowie unbeschadet Art. 16 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten: Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Artikel 16, Absatz 2, Litera a, sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Artikel 14, Absatz 3, Litera a, sowie unbeschadet Artikel 16, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten:
- 1.Ziffer einsBasisspannung zwischen 110 und 300 kV: 1,118-1,150 p.u.: 30 Minuten
- 2.Ziffer 2Basisspannung zwischen 300 und 400 kV: 1,05-1,10 p.u.: 30 Minuten
§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 2, Litera a und Artikel 20, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 5: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B bei Maximalkapazität
Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch zwei (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).
- (2)Absatz 2,In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch drei gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
- (3)Absatz 3,Eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung ist zulässig.
- (4)Absatz 4,In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, Amtsblatt , L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.
§ 14 RfG Anforderungs-V
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 13 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):
Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 2, Litera a und Artikel 20, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 und zu Paragraph 13, wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):,

Abbildung 6: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B unterhalb der Maximalkapazität
- (2)Absatz 2,Im Arbeitsbereich P < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 6).
- (3)Absatz 3,Für Stromerzeugungsanlagen, die nur oberhalb einer Mindestwirkleistung zeitlich unbegrenzt stabil betrieben werden können, ist 0,2 Pmax in Abbildung 6 sinngemäß durch diese Mindestleistung für den stabilen Betrieb zu ersetzen.
§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 21 Abs. 3 lit. b sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):Ergänzend zu Artikel 18, Absatz 2, Litera b und Artikel 21, Absatz 3, Litera b, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 7: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D bei Maximalkapazität
Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch zwei (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).
- (2)Absatz 2,In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch drei gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
- (2a)Absatz 2 a,Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.
- (3)Absatz 3,In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, Amtsblatt , L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.
§ 16 RfG Anforderungs-V
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. c sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 15 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera c, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu Paragraph 15, wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

Abbildung 8: P-Q/Pmax-Profil von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D unterhalb der Maximalkapazität
- (2)Absatz 2,Im Arbeitsbereich P < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich jedoch nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 8).
- (3)Absatz 3,Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.
§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
- 1.Ziffer einst1 = 1 Sekunde
- 2.Ziffer 2t2 = 10 Sekunden
- (2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
- 1.Ziffer einsToleranzbereich des Zielleistungsfaktors: 1 % der maximalen Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
- 2.Ziffer 2Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss: 10 Sekunden
§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verhältnis der Netzspannung zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verhältnis der Netzspannung zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):
- 1.Ziffer einsU/p.u. ≥ 0,85 sowie U/p.u. ≤ 1,09; und
- 2.Ziffer 2Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,10 Hz (außer der Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage erfolgte bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, dann ist die folgende Bedingung einzuhalten: Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz); und
- 3.Ziffer 3es steht kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes an; und
- 4.Ziffer 4die Wartezeit muss grundsätzlich zwischen 0 und 300 Sekunden einstellbar sein. Sofern der Netzbetreiber keine anderweitige Vorgabe für die Wartezeit macht, ist eine Wartezeit von 60 Sekunden empfohlen.
- (2)Absatz 2,Nach einer automatischen Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs darf die an das Netz abgegebene Wirkleistung den Gradienten von 10 % von Pmax pro Minute nicht überschreiten. Für das Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit § 23 vereinbaren.Nach einer automatischen Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs darf die an das Netz abgegebene Wirkleistung den Gradienten von 10 % von Pmax pro Minute nicht überschreiten. Für das Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit Paragraph 23, vereinbaren.
§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung § 19 sinngemäß anzuwenden ist.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung Paragraph 19, sinngemäß anzuwenden ist.
- (2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.
§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit
Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera a, sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss.
§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb
Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. c sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie vereinbarten Zeitraum, mindestens aber für 2 Stunden, sollte dieser Zeitraum aus technischen Gründen nicht möglich sein für den längsten möglichen Zeitraum, sicherzustellen. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera c, sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie vereinbarten Zeitraum, mindestens aber für 2 Stunden, sollte dieser Zeitraum aus technischen Gründen nicht möglich sein für den längsten möglichen Zeitraum, sicherzustellen.
§ 23 RfG Anforderungs-V Gradient der Wirkleistungsabgabe
- (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 15 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistung und Maximalkapazität und je nach Verfügbarkeit der Primärenergie in beide Richtungen einzuhalten:Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 6, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistung und Maximalkapazität und je nach Verfügbarkeit der Primärenergie in beide Richtungen einzuhalten:
- 1.Ziffer einsObergrenze (Maximalgradient): 40 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute
- 2.Ziffer 2Untergrenze (Mindestgradient): 1,66 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute
- (2)Absatz 2,Abhängig vom eingesetzten Primärenergieträger, von der Stromerzeugungstechnologie und der Systemrelevanz der Stromerzeugungsanlage können zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung abweichende Werte für die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe vereinbart werden.
§ 24 RfG Anforderungs-V Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert
Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß § 23 bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß Paragraph 23, bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax.
§ 24a RfG Anforderungs-V
Stromerzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt mit einer Spannung ≥ 110 kV gelten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen für den Netzanschluss als Stromerzeugungsanlagen
- 1.Ziffer einsdes Typs A im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazität (Pmax) ≥ 0,8 kW und < 250 kW haben;
- 2.Ziffer 2des Typs B im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazität (Pmax) ≥ 250 kW und < 5 MW haben.
§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und Befristung
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27.04.2019 in Kraft.
- (1a)Absatz eins a,§ 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2 a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 24a samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, BGBl. II Nr. 95/2024, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 24 a, samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2024,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30.09.2028 außer Kraft.