§ 3 RfG Anforderungs-V Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume

RfG Anforderungs-V - RfG Anforderungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ergänzend zu Tabelle 2 des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt: Ergänzend zu Tabelle 2 des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsFrequenzbereich 47,5 – 48,5 Hz: 60 Minuten;
  2. 2.Ziffer 2Frequenzbereich 48,5 – 49,0 Hz: 90 Minuten, sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie der Stromerzeugungsanlage nicht möglich sein, der längstmögliche Zeitraum, zumindest jedoch 60 Minuten.
In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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