§ 22 EEA-VStS-G Inkrafttreten

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der Titel und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.Der Titel und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.

Stand vor dem 15.01.2019

In Kraft vom 15.08.2018 bis 15.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der Titel und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.Der Titel und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.

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