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Im Sinne dieser Verordnung gelten als
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 12/2025 lautet: „In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Z 5.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2025, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. römisch eins Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Ziffer 5,)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 12/2025 lautet: „In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Z 5.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2025, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. römisch eins Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Ziffer 5,)