§ 6 IQS-G Organisation des IQS

IQS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,In Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4 obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach § 1 Abs. 4 haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.In Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 4, im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 4, haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Das IQS gliedert sich in Abteilungen und Referate. Alle zum Wirkungsbereich des IQS gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen und Referate aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Abteilung führend zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Direktorin oder der Direktor hat für das IQS eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des IQS bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,In Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4 obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach § 1 Abs. 4 haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.In Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 4, im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 4, haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Das IQS gliedert sich in Abteilungen und Referate. Alle zum Wirkungsbereich des IQS gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen und Referate aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Abteilung führend zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Direktorin oder der Direktor hat für das IQS eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des IQS bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

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