§ 7 PAG Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

Patentamtsgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die AnmeldeRecherchen- und RecherchengebührPrüfungsgebühr, die Veröffentlichungsgebühren undAnspruchsgebühr sowie die ersten drei Jahresgebühren, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes fällig werdenVeröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdendesechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf jenesdes fünften Jahres der Laufzeit, das vor dem bewilligten Ablauf der Stundungsfrist endet. Diese Bestimmungen sind auch auf die AnmeldeRecherchen- und RecherchengebührPrüfungsgebühr, die VeröffentlichungsgebührenAnspruchsgebühr und die JahresgebührVeröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die AnmeldeRecherchen- und RecherchengebührPrüfungsgebühr, die Veröffentlichungsgebühren undAnspruchsgebühr sowie die ersten drei Jahresgebühren, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes fällig werdenVeröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdendesechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf jenesdes fünften Jahres der Laufzeit, das vor dem bewilligten Ablauf der Stundungsfrist endet. Diese Bestimmungen sind auch auf die AnmeldeRecherchen- und RecherchengebührPrüfungsgebühr, die VeröffentlichungsgebührenAnspruchsgebühr und die JahresgebührVeröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten