§ 5 HSWO 2014 Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (Paragraph 6,) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (Paragraph 6,) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.

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