§ 6 TOV 2017 Truppenoffizierslehrgang

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Aufbau und Ausbildungsformen
  1. (1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern deseines Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern deseines Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führungnach Paragraph 2, Absatz eins, durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach Paragraph 2, Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in deneinen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.08.2025
Aufbau und Ausbildungsformen
  1. (1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern deseines Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern deseines Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führungnach Paragraph 2, Absatz eins, durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach Paragraph 2, Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in deneinen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

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