§ 6 TOV 2017 Truppenoffizierslehrgang

TOV 2017 - Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Aufbau und Ausbildungsformen
  1. (1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach Paragraph 2, Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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