Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1.Ziffer einsder Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach Paragraph 7, notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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