§ 5 TOV 2017 Zulassungskommission

TOV 2017 - Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen ausFür die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach Paragraph 4, Absatz 4, ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsder oder dem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und
    3. 3.Ziffer 3der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach § 4 Abs. 1.der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach Paragraph 4, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission
    1. 1.Ziffer einsruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
    2. 2.Ziffer 2endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  4. (4)Absatz 4,Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 3 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Z 2 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach Paragraph 4, Absatz 3, einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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