§ 10 TOV 2017 Schlussbestimmungen

TOV 2017 - Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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