§ 7 TOV 2017 Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

TOV 2017 - Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
    1. 1.Ziffer einsFührungsausbildung Teil 2 bis 5 und
    2. 2.Ziffer 2Waffengattungs- oder Fachausbildung.
    Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1 Z 1 Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern undnach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 1 Z 1 Teil 5 und Z 2 vor einem Prüfungssenat.nach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 5 und Ziffer 2, vor einem Prüfungssenat.
    Erforderliche schriftliche Prüfungsteile sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der jeweiligen Teilprüfung ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 2.Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 2,
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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