Gesamte Rechtsvorschrift TOV 2017

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

TOV 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 TOV 2017 Allgemeines


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdas Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
    2. 2.Ziffer 2den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die
    1. 1.Ziffer einsam Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
    2. 2.Ziffer 2an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).

§ 2 TOV 2017 Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den Paragraphen 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,.
  3. (3)Absatz 3,Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung
    1. 1.Ziffer einsdes waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens und
    2. 2.Ziffer 2der für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Führungskompetenzen der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung.
  4. (4)Absatz 4,Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.

§ 4 TOV 2017 Ablauf und Zulassungsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:Die Kaderanwärterausbildung 2 nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016,, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsDer Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).
    2. 2.Ziffer 2Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. 1.Ziffer einsFührungsausbildung Teil 1 und
    2. 2.Ziffer 2Körperausbildung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  3. (3)Absatz 3,Die Beurteilung hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsim Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowieim Fach Absatz 2, Ziffer eins, schriftlich und praktisch sowie
    2. 2.Ziffer 2im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.im Fach Absatz 2, Ziffer 2, praktisch.
  4. (4)Absatz 4,Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben
    1. 1.Ziffer einsdie Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und
    2. 2.Ziffer 2den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,
    ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Absatz 4, auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
  6. (6)Absatz 6,Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.

§ 5 TOV 2017 Zulassungskommission


  1. (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen ausFür die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach Paragraph 4, Absatz 4, ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsder oder dem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und
    3. 3.Ziffer 3der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach § 4 Abs. 1.der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach Paragraph 4, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission
    1. 1.Ziffer einsruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
    2. 2.Ziffer 2endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  4. (4)Absatz 4,Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 3 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Z 2 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach Paragraph 4, Absatz 3, einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6 TOV 2017 Truppenoffizierslehrgang


Aufbau und Ausbildungsformen
  1. (1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach Paragraph 2, Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

§ 7 TOV 2017 Prüfungsordnung für die Dienstprüfung


  1. (1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
    1. 1.Ziffer einsFührungsausbildung Teil 2 bis 5 und
    2. 2.Ziffer 2Waffengattungs- oder Fachausbildung.
    Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1 Z 1 Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern undnach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 1 Z 1 Teil 5 und Z 2 vor einem Prüfungssenat.nach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 5 und Ziffer 2, vor einem Prüfungssenat.
    Erforderliche schriftliche Prüfungsteile sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der jeweiligen Teilprüfung ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 2.Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 2,

§ 8 TOV 2017 Prüfungsorgane für die Dienstprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsder Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach Paragraph 7, notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

§ 9 TOV 2017 Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung


  1. (1)Absatz eins,Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, nach den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.
  2. (2)Absatz 2,Über den Fälle des § 5 Abs. 1 hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Militärakademikerin oder eines Militärakademikers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. § 5 Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.Über den Fälle des Paragraph 5, Absatz eins, hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Militärakademikerin oder eines Militärakademikers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Militärakademikerinnen und Militärakademiker,
    1. 1.Ziffer einsdie aus einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 ausscheiden, oderdie aus einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, ausscheiden, oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach Abs. 2 deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oderbei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2, deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3die die zweite Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 4 nicht bestanden haben,die die zweite Wiederholungsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 4, nicht bestanden haben,
    erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

§ 10 TOV 2017 Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.

§ 11 TOV 2017 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2012,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2019,, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins, und 2, Paragraph 9, Absatz eins, und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt § 3 Abs. 2 Z 1 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 TOV 2017


Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-anzahl

Lehrinhalte - Schwerpunkte

Führungsausbildung
Teil 1
Führungsausbildung, Teil 1

300

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit in den Verfahren zur Sicherstellung des Einsatzes im urbanen und ruralen Gelände.

Körperausbildung

135

Hindernislauf und Schwimmen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Körperausbildung sowie die Zulassungsprüfung für Militärfallschirmspringen (Klimmzüge, Sit-ups).

Anl. 2 TOV 2017


Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte - Schwerpunkte

Führungsausbildung Teil 2

(Angriff)

195

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit in der Einsatzart Angriff, im urbanen, ruralen und gebirgigen Gelände.

Führungsausbildung Teil 3

(Verteidigung, Verzögerung, Einsatz im Gebirge)

615

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit, in den Einsatzarten Verteidigung und Verzögerung, im urbanen, ruralen und gebirgigen Gelände, unter Anwendung der 1. Bachelorarbeit des Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung in der Ausbildungsplanung zur Anlage von Übungen und Scharfschießen.

Führungsausbildung Teil 4

(Hybride Bedrohungen)

195

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit, bei Gefechtsaufgaben unter Kampfmittelbedrohung und unter erschwerten Umfeldbedingungen im Einsatz gegen asymmetrische Bedrohungen im urbanen, ruralen und gebirgigen Gelände.

Führungsausbildung Teil 5

(Schutz national und international)

500

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit in der Einsatzart Schutz.

Waffengattungs- oder
Fachausbildung*
Waffengattungs- oder, Fachausbildung*

1400

Waffengattungs- / fachbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben als Kommandantin oder Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizierin oder als Fachoffizier der jeweiligen Fachrichtung, mit Verständnis für die Ebene Einheit in den Einsatzarten im Frieden und Einsatz.

*Die Waffengattungs- oder Fachausbildung beinhaltet 325 Richtstunden des Nationalen Berufspraktikums.

Anl. 3 TOV 2017


Waffengattung oder Fachrichtung

Ausbildungsstätte

ABC-Abwehrtruppe

Kommando ABC-Abwehr und ABC-Abwehrschule

Artillerietruppe

Heerestruppenschule

Aufklärungstruppe

Heerestruppenschule

Führungsunterstützungstruppe

Führungsunterstützungsschule

Fliegerabwehrtruppe

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Fliegertruppe

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Flugsicherungsdienst

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Jagdkommando

Jagdkommando

Jägertruppe

Heerestruppenschule

Luftfahrzeugtechnik

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Luftraumüberwachungstruppe

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Ordnungstruppe

Kommando Militärpolizei

Panzertruppe

Heerestruppenschule

Panzergrenadiertruppe

Heerestruppenschule

Pioniertruppe

Heerestruppenschule

Logistiktruppe

Heereslogistikschule

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