Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:Die Kaderanwärterausbildung 2 nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016,, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1.Ziffer einsDer Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).
2.Ziffer 2Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1.Ziffer einsFührungsausbildung Teil 1 und
2.Ziffer 2Körperausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung hat zu erfolgen
1.Ziffer einsim Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowieim Fach Absatz 2, Ziffer eins, schriftlich und praktisch sowie
2.Ziffer 2im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.im Fach Absatz 2, Ziffer 2, praktisch.
(4)Absatz 4,Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben
1.Ziffer einsdie Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und
2.Ziffer 2den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,
ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.
(5)Absatz 5,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Absatz 4, auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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